Erste Deutsche Bäckerfackschule e.V.   
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Schulsatzung

Satzung
"Erste Deutsche Bäckerfachschule e.V." Bochum

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlungen
§ 10 Vorstand
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Auflösung des Vereins


§ 1
Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen: Erste Deutsche Bäckerfachschule.

2.     Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer  14 VR 875 eingetragen.


§ 2
Zweck des Vereins

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere der Ausbildung und der
        Weiterbildung der Nachwuchs- und Fachkräfte des deutschen Bäckerhandwerks. Zu diesem Zweck
        veranstaltet der Verein Lehrgänge und Kurse.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
         "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung (AO).

3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
         erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3
Verwirklichung der Satzungszwecke

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.     den Betrieb einer Bäckerfachschule für Nachwuchs- und Fachkräfte des deutschen Bäckerhandwerks
        mit folgenden Schwerpunkten:

        - Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungen für Auszubildende im Bäckerhandwerk

        - Durchführung von Meisterkursen für das Bäckerhandwerk

        - Durchführung von Sonderkursen für Fachkräfte im Bäckerhandwerk

2.     Betreiben eines Wohnheimes mit Verpflegung und Beherbergung der Schüler für die unter § 3 Abs. 1
         genannten Lehrgänge und Kurse.


§ 4
Mitgliedschaft

1.     Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
        Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.

2.     Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag;
        sie endet mit dem Austritt oder Ausschluss.

3.    Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden

        a) Betreiber/innen von Bäckereien, wenn diese Mitglied in der örtlichen Innung sind.

        b) ehemalige Schüler/innen der Schule, es sei denn, sie sind selbstständig tätig und gehören
            nicht der örtlichen Innung an.

4.     Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, wenn diese den
        Satzungszweck unterstützen.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt teilnehmen,
        ebenfalls jedes Fördermitglied, jedoch ohne Stimme.

2.     Mitglieder, die verhindert sind, an der Versammlung selbst teilzunehmen, können ihr Stimmrecht
        durch andere, ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Mitglieder, ausüben lassen. Ein Mitglied darf
        jedoch außer  seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei ihm übertragene Stimmen in der
        Mitgliederversammlung vertreten.

3.     Der Verein erteilt seinen Mitgliedern Auskünfte in allen Fragen der Weiterbildung von Fachkräften
        und der Nachwuchsschulung.

4.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse
        der Mitgliederversammlung zu befolgen.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit sechsmonatiger Kündigungsfrist
        durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.

2.     Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Verletzung der Satzung oder
         groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins ohne Kündigungsfrist ausgeschlossen werden.
         Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dessen Aufgabe zur Post wirksam.


§ 7
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 8
Organe

Organe des Vereins sind:

         a) Mitgliederversammlung

         b) Vorstand


§ 9
Mitgliederversammlung

1.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei seiner
        Verhinderung durch das mit seiner Vertretung beauftragte Vorstandsmitglied, wobei die Tagesordnung
        bekannt zu geben ist. Die Einladungen sollen in der Regel 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
        erfolgen.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorsitzenden oder bei dessen
        Verhinderung durch das mit seiner Vertretung beauftragte Vorstandsmitglied einberufen werden.
        Sie ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.

3.     Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht  werden,
        wenn eine 3/4-Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder sich hierfür ausspricht.

4.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

5.     Ordnungsgemäß einberufen ist eine Mitgliederversammlung, wenn eine Frist von 14 Tagen
        zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag eingehalten ist.

6.     Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten,
        insbesondere auch:

        a) Wahl des Vorstandes

        b) Genehmigung des Jahresabschlusses

        c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

        d) Entlastung des Vorstandes

        e) Satzungsänderungen

        f) Auflösung des Vereins

7.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3-Mehrheit der in der Versammlung
        vertretenen Mitglieder gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Vorsitzenden
        zu unterzeichnen ist.


§ 10
Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter und bis zu sieben weiteren
        Vorstandsmitgliedern.

2.     Passives Wahlecht zum Vorstand besitzen die Mitglieder des Vorstandes des Bäckerinnungs-
        Verbandes Westfalen-Lippe, soweit sie Mitglied des Schulvereins sind.

3.     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
        gewählt. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

4.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
        gemeinsam oder einen von beiden gemeinsam mit dem  Geschäftsführer vertreten.

        Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

5.     Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, die von ihm geleitet wird, soweit er nicht ein
        anderes Vorstandsmitglied hiermit betraut hat.

6.     Aufgabe des Vorstandes ist, der Mitgliederversammlung zur Erreichung der Ziele des Vereins
        geeignete Vorschläge vorzulegen und hierüber Beschlüsse herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt
        die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
        Vereinsvermögens.

7.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Beschlussfassung muss
        einstimmig erfolgen und in einer Niederschrift festgehalten werden, die vom Vorsitzenden zu
        unterzeichnen ist.

8.     Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen hierdurch entstehenden
        tatsächlichen Ausgaben werden ihnen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
        vergütet.


§ 11
Geschäftsführung

Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Vereins bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter befugt, die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit
den Mitarbeitern des Schulvereins zu treffen.


§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Kalenderjahres.


§ 13
Auflösung des Vereins

1.     Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist das vorhandene
        Vermögen einem im Rahmen der Aufgaben des Vereins liegenden Zweck zuzuführen.

2.     Die Entscheidung über die Verteilung des vorhandenen Vermögens obliegt dem Wirtschafts-
        ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – Handwerksreferat –.

3.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
        steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
        Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bochum, 07. September 2005


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