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Satzung § 1 Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Erste Deutsche Bäckerfachschule. 2. Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 14 VR 875 eingetragen. § 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere der Ausbildung und der 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch § 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. den Betrieb einer Bäckerfachschule für Nachwuchs- und Fachkräfte des deutschen Bäckerhandwerks - Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungen für Auszubildende im Bäckerhandwerk - Durchführung von Meisterkursen für das Bäckerhandwerk - Durchführung von Sonderkursen für Fachkräfte im Bäckerhandwerk 2. Betreiben eines Wohnheimes mit Verpflegung und Beherbergung der Schüler für die unter § 3 Abs. 1
§ 4 Mitgliedschaft
1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag; 3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden a) Betreiber/innen von Bäckereien, wenn diese Mitglied in der örtlichen Innung sind. b) ehemalige Schüler/innen der Schule, es sei denn, sie sind selbstständig tätig und gehören 4. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, wenn diese den § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt teilnehmen, 2. Mitglieder, die verhindert sind, an der Versammlung selbst teilzunehmen, können ihr Stimmrecht 3. Der Verein erteilt seinen Mitgliedern Auskünfte in allen Fragen der Weiterbildung von Fachkräften 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit sechsmonatiger Kündigungsfrist 2. Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Verletzung der Satzung oder
§ 7 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 8 Organe
Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand § 9 Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei seiner 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorsitzenden oder bei dessen 3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder 5. Ordnungsgemäß einberufen ist eine Mitgliederversammlung, wenn eine Frist von 14 Tagen 6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten, a) Wahl des Vorstandes b) Genehmigung des Jahresabschlusses c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages d) Entlastung des Vorstandes e) Satzungsänderungen f) Auflösung des Vereins 7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3-Mehrheit der in der Versammlung § 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter und bis zu sieben weiteren 2. Passives Wahlecht zum Vorstand besitzen die Mitglieder des Vorstandes des Bäckerinnungs- 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. 5. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, die von ihm geleitet wird, soweit er nicht ein 6. Aufgabe des Vorstandes ist, der Mitgliederversammlung zur Erreichung der Ziele des Vereins 7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Beschlussfassung muss 8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen hierdurch entstehenden § 11 Geschäftsführung
Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Vereins bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter befugt, die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit § 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Kalenderjahres. § 13 Auflösung des Vereins
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist das vorhandene 2. Die Entscheidung über die Verteilung des vorhandenen Vermögens obliegt dem Wirtschafts- 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
Bochum, 07. September 2005 |
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57462 Olpe/Biggesee | Zur Bäckerschule 5 | Tel.: 02761/63507 | Fax.: 02761/63653 E-Mail: akademie@baeckerfachschule.de |
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